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Hier findest du alle Posts des Threads -39-bnatschg-und-schwachsinn-in-dem-forum.


Post 42959 -

Es wäre schade, Holger, wenn dein Text nur uns wenigen Berufenen gegönnt ist. Bitte denk darüber nochmal nach, und vielleicht könnte der Text ja auch von einem anderen unter uns oder halt von der IG veröffentlicht werden.


Ich lese auch manchmal im AP, (ich weiß, du tust das nicht und du hast das ausreichend begründet...) und ich habe diesen Thread mit Kopfschütteln und Resignation verfolgt. Es heißt, die Mutter der Dummen ist immer schwanger. Es ist entmutigend, eine Perversion des Naturschutzgedankens. Darauf wird immerhin auch im AF verwiesen, Widersprüche werden angedeutet.
Danke jedenfalls für deinen Text und für die Erläuterungen.


LG, Frank.


Es wäre schade, Holger, wenn dein Text nur uns wenigen Berufenen gegönnt ist. Bitte denk darüber nochmal nach, und vielleicht könnte der Text ja auch von einem anderen unter uns oder halt von der IG veröffentlicht werden.


Ich lese auch manchmal im AP, (ich weiß, du tust das nicht und du hast das ausreichend begründet...) und ich habe diesen Thread mit Kopfschütteln und Resignation verfolgt. Es heißt, die Mutter der Dummen ist immer schwanger. Es ist entmutigend, eine Perversion des Naturschutzgedankens. Darauf wird immerhin auch im AF verwiesen, Widersprüche werden angedeutet.
Danke jedenfalls für deinen Text und für die Erläuterungen.


LG, Frank.



Post 42954 -

Hey Holger,


danke für deine Analyse! Kann man doch so sicher auch gut ins öffentliche Forum einstellen, die Verweise auf das AP kann man ja wegstreichen und sich nur auf Nicos Ameisenseite beziehen. Es profitiert jeder Ameisenhalter von einem besseren Rechtsverständnis in Sachen Ameisenhaltung, und da kann man das gerne in Kauf nehmen, dass auch die kleine Minderheit im AP davon profitiert. Finde ich zumindest, letztendlich ist es dein Beitrag.


Grüße, Phil


Hey Holger,


danke für deine Analyse! Kann man doch so sicher auch gut ins öffentliche Forum einstellen, die Verweise auf das AP kann man ja wegstreichen und sich nur auf Nicos Ameisenseite beziehen. Es profitiert jeder Ameisenhalter von einem besseren Rechtsverständnis in Sachen Ameisenhaltung, und da kann man das gerne in Kauf nehmen, dass auch die kleine Minderheit im AP davon profitiert. Finde ich zumindest, letztendlich ist es dein Beitrag.


Grüße, Phil



Post 42961 -

Ich kann mich nur anschließen, es ist doch nur positiv, wenn hier im Eusozial vernünftige und fundierte Standpunkte zu dem Thema erläutert werden! Darüber wem das wie und wo nützt oder auch nicht in anderen Foren brauchen wir doch gar nicht nachzudenken.


Das Ameisenportal kann uns letztendlich latz sein, ich würde jegliche Provokation einfach sein lassen. Ich habe die Vorgänge dort ein wenig verfolgt und es scheinen sich einfach einige ver(w)irrte Seelen zusammengefunden zu haben dort. ;)


Ich finde schlechte Laune und scharfe Worte ist es nicht wert, am Ende kann jeder vergleichen und für sich entscheiden, welches Forum ihm sympathischer ist.


Danke jedenfalls für die gründliche und realistischere Analyse, egal ob sie nun intern bleibt oder nicht!


Viele Grüße, Phillip


Ich kann mich nur anschließen, es ist doch nur positiv, wenn hier im Eusozial vernünftige und fundierte Standpunkte zu dem Thema erläutert werden! Darüber wem das wie und wo nützt oder auch nicht in anderen Foren brauchen wir doch gar nicht nachzudenken.


Das Ameisenportal kann uns letztendlich latz sein, ich würde jegliche Provokation einfach sein lassen. Ich habe die Vorgänge dort ein wenig verfolgt und es scheinen sich einfach einige ver(w)irrte Seelen zusammengefunden zu haben dort. ;)


Ich finde schlechte Laune und scharfe Worte ist es nicht wert, am Ende kann jeder vergleichen und für sich entscheiden, welches Forum ihm sympathischer ist.


Danke jedenfalls für die gründliche und realistischere Analyse, egal ob sie nun intern bleibt oder nicht!


Viele Grüße, Phillip



Post 42953 -

Hallo liebe IGler,


in der letzten Zeit geisterte, ausgelöst durch die Recherche von Nico Grau, das Thema " § 39 NatSchG" auch durch das AP. Auf meine Nachfrage hin hat der Betreiber auch mittlerweile seine ursprüngliche Anfrage dort ergänzt. An dieser Stelle zunächst ein klares Daumen hoch für sein Engagement.


Die Fragestellung ist natürlich für uns alle interessant, ich wurde darauf von Diffeo aufmerksam gemacht, weil ich im AP nicht mehr lese - Leute, die hier dabei wissen, dass ich erhebliche Differenzen mit dem Forum der Haribo-Gummischlangenrückgrats-Träger habe. Dementsprechend habe ich keinerlei Interesse, dass sie in irgendeiner Weise von meinen Beiträgen profitieren, die Tatsache, dass man sich weigerte, nachdem man verwarnungslos meinen Account löschte, wenigstens meine HBs zu entfernen, habe und werde ich nicht vergessen. Für mich sind die Verantwortlichen dort Heuchler der aller übelsten Sorte. Aber das ist eigentlich ein anderes Thema, aber der Grund, warum ich das hier im internen Bereich poste.


Nun zum eigentlichen Problem:


Die Fragestellung, die der Stein des Anstoßes war, ist denkbar einfach.


Ist es erlaubt, als Privatperson Ameisen aus der Natur zu entnehmen, um sie in seinem zu halten?


Grundsätzlich genießt jedes Handeln von Menschen in Deutschland den Schutz von Art. 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist natürlich einschränkbar und da sie enorm weit geht, ist diese Einschränkung recht einfach. Eine solche "Schranke", wie es unter Juristen heißt, stellt § 39 BNatSchG dar. Diese Vorschrift ist wohl Ausprägung von Art. 20a GG und stellt den absoluten Mindeststandard an Schutz für wilde Tiere dar. Anknüpfungspunkt ist der Faktor "wild", während § 17 TierSchG auf das Merkmal "Wirbeltier" abstellt, zu denen die Ameisen zweifelsohne nicht zählen. Während ein Verstoß gegen das BNatSchG nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist § 17 TierSchG Teil des (Neben-)Strafrechts, der Gesetzgeber hat sich also eindeutig dazu entschieden, dass ein Wirbeltier mehr Schutz verdient als "jedes Nicht-Wirbeltier". Zudem handelt es sich bei dem BNAtSchG um ein Gesetz, das nicht auf den Schutz des einzelnen Tieres, sondern auf die Natur in seiner Gesamtheit abstellt, vgl § 1 BNatSchG. Da der Paragraph recht lang ist, habe ich mal die entsprechenden Stellen fett markiert.


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
1.die biologische Vielfalt,
2.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).



(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1.lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,2.Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.



(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
1.die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,2.Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
6.der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.



(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
1.Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,2.zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.



(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.


Wie man also sehen kann, geht es in dem Gesetz gerade nicht um den Schutz des einzelnen Tieres, sondern um den Schutz der Natur, zu der eben auch Populationen wildlebender Tiere zählen, die aber auch nach ihrem entsprechenden Gefährdungsgrad zu schützen sind. Würde es um das einzelne Tier gehen, wäre der Gefährdungsgrad nicht wichtig, eine Lasius kann nichts dafür, keine Formica s. str. zu sein. Dementsprechend wird eben auch nicht an die (vermutete) erhöhte Leidensfähigkeit von Wirbeltieren abgestellt, sondern generell auf alle wilden Tiere.



Aber was ist überhaupt verboten?


Relevant für das Sammeln von Ameisen ist vor allem § 39 I Nr. 1 BNatschG:



Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,


Dass schwärmende oder sonstige nicht in Formicarien lebende Ameisen wild lebende Tiere sind, wird wohl kaum jemand irgendwie bezweifeln. Der Dreh- und Angelpunkt ist also der "vernünftige Grund", von dem die Vorschrift spricht.


Eine gute Zusammenfassung liefert dazu der Beck'sche Online-Kommentar zum Umweltrecht, 46. Edition, 2018, Bearbeiter: Gläß, § 39, Rn. 6:


"Ein vernünftiger Grund iSd Abs. 1 ist anzunehmen, wenn die Handlung durch Rechtsordnung erlaubt oder sonst „im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint“ (so Lütkes/Ewer/Heugel Rn. 3). Maßstab ist die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit aus Sicht eines verständigen Betrachters (GK-BNatSchG/Schütte/Gerbig Rn. 15). Darunter fallen nicht nur Rechtfertigungsgründe iSd StGB sondern darüber hinaus auch sozial adäquate Verhaltensweisen, neben der Pflege verletzter Tiere somit etwa wissenschaftliche Forschung, Jagd und Fischerei gem. der geltenden Bestimmungen oder die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sowie die Bekämpfung von Schädlingen (Lütkes/Ewer/Heugel Rn. 3; Schumacher/Fischer-Hüftle/Kratsch Rn. 8; verneint aber zB für die bloße „Verschönerung der Landschaft im Sinne menschlicher Ästhetik“, ohne besonderen Grund, durch VG Oldenburg BeckRS 2009, 39770)."



Was bedeutet das jetzt im Klartext?


Der Fang der Ameisen zum Zwecke der Haltung ist meines Wissens nach nicht explizit erlaubt, daher müssen wir uns auf den "vernünftigen Grund" im engeren Sinne stützen, es muss also innerhalb einer Abwägung nachvollziehbar im Sinne eines verständigen Betrachters sein. Darin liegt der erste, erhebliche Knackpunkt: Eine allgemeingültige Aussage ist schlichtweg nicht zu treffen. Es ist nicht allgemein erlaubt, Ameisen aus der Natur zu entnehmen, aber es ist auch nicht immer verboten, was sich schon im Umkehrschluss ("e contrario", wenn man besonders schlau klingen will) aus § 44 NatSchG ergibt. Dieser diktiert ein allgemeines Verbot für das Fangen diverser geschützter Arten.


Was würde also der verständige Betrachter im Einzelfall sagen? Das ist keine kernjuristische Frage, sondern eine Frage, die auch juristische Laien beantworten können. Ich fürchte, dass den Naturschutzbehörden, die Nico gefragt hat, das nötige Fachwissen fehlt, um die Situation konkret einschätzen zu können. Ameisen sind eben besonders, fragt doch mal im Freundeskreis herum, wer schon mal L. niger beim Schwarmflug erlebt hat - und dann im Jahr drauf, nachdem man erklärt hat, woran man es erkennt. Welcher verständige Mensch würde es verurteilen, wenn eine , die auf einem mit Teer versiegelten, stark frequentierten Supermarktparkplatz gefunden wird, für die artgerechte Haltung entnommen wird? Die Situation lässt sich allerdings auch leicht umdrehen. Wie würde wohl der gleiche Mensch darüber denken, wenn eine lokal seltene, Ameisenart im Wald ausgebuddelt, das Nest zerstört und die mit ein paar entnommen wird, der Rest der Kolonie daraufhin eingeht?


Man muss sich in dem Moment immer vor Augen führen, ob und inwieweit dem Erhalt der Natur geschadet wird, nicht hingegen, ob das gesammelt werden für die einzelne schädlich ist. Schade ich der Population von Ameisen, wenn ich beim Schwarmflug ein paar sammel? Schade ich der Population der Ameisen, wenn ich ein Nest ausgrabe?



Aber es schadet sicher auch nicht der Blick in andere Bereiche. Der BeckOK spricht das Fischereirecht an. Ich bin selbst Angler und weiß, dass Angler unbehelligt a) Würmer aus der Natur entnehmen, b) mit diesen als Köder einen kleinen, nicht geschonten oder mit Mindestmaß versehenen Fisch zu fangen, c) mit diesem kleinen, getöteten Fisch dann versuchen, große Fische zu fangen und d) diese Fische dann unter Umständen wieder zurücksetzen. Gerade B und C sind beide zweifelsfrei von den entsprechenden Landesfischereigesetzen erlaubt, obwohl es hier um Wirbeltiere geht, die der Gesetzgeber stärker und insbesondere individuell schützt, als sonstige (nicht besonders geschützte) Tiere. Ebenso ist es völlig sozial-adäquat die Mücke/Bremse auf dem Arm zu erschlagen, die Schmeißfliege in der Wohnung zu töten oder die unliebsamen Ameisen auf der Terrasse zu bekämpfen. Es geht, wie gesagt, nur um den minimalen Schutz, den der Staat Tieren in ihrer Gesamtheit in der Natur bietet. Es würde meiner Meinung nach zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen, wenn das Fangen und anschließdende Töten von Fischen erlaubt, das Fangen einzelner, nicht geschützter beim Schwarmflug hingegen verboten ist. Die Ameisenhaltung stellt ein absolutes Nischenhobby dar, vor Nicos Anfragen hat sich vermutlich keine einzige der kontaktierten Behörden wirklich mit der Thematik auseinandergesetzt.


Fazit:


Ich jedenfalls bin davon überzeugt, dass jedenfalls das Sammeln von , die lokal regelmäßig vorkommen, für die private Leidenschaft durchas einen vernünftigen Grund darstellt. Zu gering ist ihre Überlebenschance in der Freiheit, zu gering ist der Eingriff in die Natur. Ob Händler dies dürfen, ist eine andere Frage. Diese können sich jedoch auch auf die Berufsfreiheit gem. Art 12 I GG berufen und so eigene Rechte ins Feld führen.


Abschließend ist festzustellen, dass es, soweit ersichtlich, keinerlei behördliche Verfahren gegen Ameisenhalter und -händler gibt oder gab. Es scheint sich vielmehr um ein Problem zu handeln, das vollkommen an der "Realität" vorbei diskutiert und das die Naturschutzbehörden im Zweifel wenig interessieren wird.



Ich weise nur kurz darauf hin, dass die Rechtswissenschaft keine exakte Wissenschaft ist. Es gibt eigentlich kein "richtig" und "falsch" und es ist durchaus so, dass man eine Sache juristisch unterschiedlich bewerten kann. Der Beitrag stellt meine verkürzte Ansicht zu der Thematik dar und ist keine Rechtsberatung.


Ich freue mich jedoch auf Nachfragen und eine schöne Diskussion!


Viele Grüße,
Holger


Hallo liebe IGler,


in der letzten Zeit geisterte, ausgelöst durch die Recherche von Nico Grau, das Thema " § 39 NatSchG" auch durch das AP. Auf meine Nachfrage hin hat der Betreiber auch mittlerweile seine ursprüngliche Anfrage dort ergänzt. An dieser Stelle zunächst ein klares Daumen hoch für sein Engagement.


Die Fragestellung ist natürlich für uns alle interessant, ich wurde darauf von Diffeo aufmerksam gemacht, weil ich im AP nicht mehr lese - Leute, die hier dabei wissen, dass ich erhebliche Differenzen mit dem Forum der Haribo-Gummischlangenrückgrats-Träger habe. Dementsprechend habe ich keinerlei Interesse, dass sie in irgendeiner Weise von meinen Beiträgen profitieren, die Tatsache, dass man sich weigerte, nachdem man verwarnungslos meinen Account löschte, wenigstens meine HBs zu entfernen, habe und werde ich nicht vergessen. Für mich sind die Verantwortlichen dort Heuchler der aller übelsten Sorte. Aber das ist eigentlich ein anderes Thema, aber der Grund, warum ich das hier im internen Bereich poste.


Nun zum eigentlichen Problem:


Die Fragestellung, die der Stein des Anstoßes war, ist denkbar einfach.


Ist es erlaubt, als Privatperson Ameisen aus der Natur zu entnehmen, um sie in seinem zu halten?


Grundsätzlich genießt jedes Handeln von Menschen in Deutschland den Schutz von Art. 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist natürlich einschränkbar und da sie enorm weit geht, ist diese Einschränkung recht einfach. Eine solche "Schranke", wie es unter Juristen heißt, stellt § 39 BNatSchG dar. Diese Vorschrift ist wohl Ausprägung von Art. 20a GG und stellt den absoluten Mindeststandard an Schutz für wilde Tiere dar. Anknüpfungspunkt ist der Faktor "wild", während § 17 TierSchG auf das Merkmal "Wirbeltier" abstellt, zu denen die Ameisen zweifelsohne nicht zählen. Während ein Verstoß gegen das BNatSchG nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist § 17 TierSchG Teil des (Neben-)Strafrechts, der Gesetzgeber hat sich also eindeutig dazu entschieden, dass ein Wirbeltier mehr Schutz verdient als "jedes Nicht-Wirbeltier". Zudem handelt es sich bei dem BNAtSchG um ein Gesetz, das nicht auf den Schutz des einzelnen Tieres, sondern auf die Natur in seiner Gesamtheit abstellt, vgl § 1 BNatSchG. Da der Paragraph recht lang ist, habe ich mal die entsprechenden Stellen fett markiert.


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
1.die biologische Vielfalt,
2.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).



(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1.lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,2.Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.



(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
1.die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,2.Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
6.der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.



(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
1.Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,2.zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.



(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.


Wie man also sehen kann, geht es in dem Gesetz gerade nicht um den Schutz des einzelnen Tieres, sondern um den Schutz der Natur, zu der eben auch Populationen wildlebender Tiere zählen, die aber auch nach ihrem entsprechenden Gefährdungsgrad zu schützen sind. Würde es um das einzelne Tier gehen, wäre der Gefährdungsgrad nicht wichtig, eine Lasius kann nichts dafür, keine Formica s. str. zu sein. Dementsprechend wird eben auch nicht an die (vermutete) erhöhte Leidensfähigkeit von Wirbeltieren abgestellt, sondern generell auf alle wilden Tiere.



Aber was ist überhaupt verboten?


Relevant für das Sammeln von Ameisen ist vor allem § 39 I Nr. 1 BNatschG:



Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,


Dass schwärmende oder sonstige nicht in Formicarien lebende Ameisen wild lebende Tiere sind, wird wohl kaum jemand irgendwie bezweifeln. Der Dreh- und Angelpunkt ist also der "vernünftige Grund", von dem die Vorschrift spricht.


Eine gute Zusammenfassung liefert dazu der Beck'sche Online-Kommentar zum Umweltrecht, 46. Edition, 2018, Bearbeiter: Gläß, § 39, Rn. 6:


"Ein vernünftiger Grund iSd Abs. 1 ist anzunehmen, wenn die Handlung durch Rechtsordnung erlaubt oder sonst „im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint“ (so Lütkes/Ewer/Heugel Rn. 3). Maßstab ist die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit aus Sicht eines verständigen Betrachters (GK-BNatSchG/Schütte/Gerbig Rn. 15). Darunter fallen nicht nur Rechtfertigungsgründe iSd StGB sondern darüber hinaus auch sozial adäquate Verhaltensweisen, neben der Pflege verletzter Tiere somit etwa wissenschaftliche Forschung, Jagd und Fischerei gem. der geltenden Bestimmungen oder die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sowie die Bekämpfung von Schädlingen (Lütkes/Ewer/Heugel Rn. 3; Schumacher/Fischer-Hüftle/Kratsch Rn. 8; verneint aber zB für die bloße „Verschönerung der Landschaft im Sinne menschlicher Ästhetik“, ohne besonderen Grund, durch VG Oldenburg BeckRS 2009, 39770)."



Was bedeutet das jetzt im Klartext?


Der Fang der Ameisen zum Zwecke der Haltung ist meines Wissens nach nicht explizit erlaubt, daher müssen wir uns auf den "vernünftigen Grund" im engeren Sinne stützen, es muss also innerhalb einer Abwägung nachvollziehbar im Sinne eines verständigen Betrachters sein. Darin liegt der erste, erhebliche Knackpunkt: Eine allgemeingültige Aussage ist schlichtweg nicht zu treffen. Es ist nicht allgemein erlaubt, Ameisen aus der Natur zu entnehmen, aber es ist auch nicht immer verboten, was sich schon im Umkehrschluss ("e contrario", wenn man besonders schlau klingen will) aus § 44 NatSchG ergibt. Dieser diktiert ein allgemeines Verbot für das Fangen diverser geschützter Arten.


Was würde also der verständige Betrachter im Einzelfall sagen? Das ist keine kernjuristische Frage, sondern eine Frage, die auch juristische Laien beantworten können. Ich fürchte, dass den Naturschutzbehörden, die Nico gefragt hat, das nötige Fachwissen fehlt, um die Situation konkret einschätzen zu können. Ameisen sind eben besonders, fragt doch mal im Freundeskreis herum, wer schon mal L. niger beim Schwarmflug erlebt hat - und dann im Jahr drauf, nachdem man erklärt hat, woran man es erkennt. Welcher verständige Mensch würde es verurteilen, wenn eine , die auf einem mit Teer versiegelten, stark frequentierten Supermarktparkplatz gefunden wird, für die artgerechte Haltung entnommen wird? Die Situation lässt sich allerdings auch leicht umdrehen. Wie würde wohl der gleiche Mensch darüber denken, wenn eine lokal seltene, Ameisenart im Wald ausgebuddelt, das Nest zerstört und die mit ein paar entnommen wird, der Rest der Kolonie daraufhin eingeht?


Man muss sich in dem Moment immer vor Augen führen, ob und inwieweit dem Erhalt der Natur geschadet wird, nicht hingegen, ob das gesammelt werden für die einzelne schädlich ist. Schade ich der Population von Ameisen, wenn ich beim Schwarmflug ein paar sammel? Schade ich der Population der Ameisen, wenn ich ein Nest ausgrabe?



Aber es schadet sicher auch nicht der Blick in andere Bereiche. Der BeckOK spricht das Fischereirecht an. Ich bin selbst Angler und weiß, dass Angler unbehelligt a) Würmer aus der Natur entnehmen, b) mit diesen als Köder einen kleinen, nicht geschonten oder mit Mindestmaß versehenen Fisch zu fangen, c) mit diesem kleinen, getöteten Fisch dann versuchen, große Fische zu fangen und d) diese Fische dann unter Umständen wieder zurücksetzen. Gerade B und C sind beide zweifelsfrei von den entsprechenden Landesfischereigesetzen erlaubt, obwohl es hier um Wirbeltiere geht, die der Gesetzgeber stärker und insbesondere individuell schützt, als sonstige (nicht besonders geschützte) Tiere. Ebenso ist es völlig sozial-adäquat die Mücke/Bremse auf dem Arm zu erschlagen, die Schmeißfliege in der Wohnung zu töten oder die unliebsamen Ameisen auf der Terrasse zu bekämpfen. Es geht, wie gesagt, nur um den minimalen Schutz, den der Staat Tieren in ihrer Gesamtheit in der Natur bietet. Es würde meiner Meinung nach zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen, wenn das Fangen und anschließdende Töten von Fischen erlaubt, das Fangen einzelner, nicht geschützter beim Schwarmflug hingegen verboten ist. Die Ameisenhaltung stellt ein absolutes Nischenhobby dar, vor Nicos Anfragen hat sich vermutlich keine einzige der kontaktierten Behörden wirklich mit der Thematik auseinandergesetzt.


Fazit:


Ich jedenfalls bin davon überzeugt, dass jedenfalls das Sammeln von , die lokal regelmäßig vorkommen, für die private Leidenschaft durchas einen vernünftigen Grund darstellt. Zu gering ist ihre Überlebenschance in der Freiheit, zu gering ist der Eingriff in die Natur. Ob Händler dies dürfen, ist eine andere Frage. Diese können sich jedoch auch auf die Berufsfreiheit gem. Art 12 I GG berufen und so eigene Rechte ins Feld führen.


Abschließend ist festzustellen, dass es, soweit ersichtlich, keinerlei behördliche Verfahren gegen Ameisenhalter und -händler gibt oder gab. Es scheint sich vielmehr um ein Problem zu handeln, das vollkommen an der "Realität" vorbei diskutiert und das die Naturschutzbehörden im Zweifel wenig interessieren wird.



Ich weise nur kurz darauf hin, dass die Rechtswissenschaft keine exakte Wissenschaft ist. Es gibt eigentlich kein "richtig" und "falsch" und es ist durchaus so, dass man eine Sache juristisch unterschiedlich bewerten kann. Der Beitrag stellt meine verkürzte Ansicht zu der Thematik dar und ist keine Rechtsberatung.


Ich freue mich jedoch auf Nachfragen und eine schöne Diskussion!


Viele Grüße,
Holger



Post 42955 -

Da ich weiß, dass mir die Gelegenheit der Gegendarstellung ohne Begründung genommen wurde, sehe ich es nicht ein, dass irgendjemand aus dem AP davon profitieren sollte. Ich habe das in der Vergangenheit genug erlebt. Es tut mir für die normalen Nutzer hier im Eusozial leid, aber die Niederträchtigkeit des AP will ich mir nie wieder antun. Die IG ist aber was anderes.


Da ich weiß, dass mir die Gelegenheit der Gegendarstellung ohne Begründung genommen wurde, sehe ich es nicht ein, dass irgendjemand aus dem AP davon profitieren sollte. Ich habe das in der Vergangenheit genug erlebt. Es tut mir für die normalen Nutzer hier im Eusozial leid, aber die Niederträchtigkeit des AP will ich mir nie wieder antun. Die IG ist aber was anderes.



Post 42957 -

Ich habe den Beitrag gerade noch mal um ein paar weitere Gedanken zum Gesetzeszweck ergänzt, da dieser mir für die Argumentation durchaus wichtig erschien.


Ich habe den Beitrag gerade noch mal um ein paar weitere Gedanken zum Gesetzeszweck ergänzt, da dieser mir für die Argumentation durchaus wichtig erschien.