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Hier findest du alle Posts des Threads satzung-unserer-ig.


Post 5448 -

Ist doch eine gute Basis, um durchzustarten.
Die viele Arbeit, die schon drin steckt, zeigt ein gutes Ergebnis.
Lasst uns damit anfangen.


Grüße Wolfgang


Ist doch eine gute Basis, um durchzustarten.
Die viele Arbeit, die schon drin steckt, zeigt ein gutes Ergebnis.
Lasst uns damit anfangen.


Grüße Wolfgang



Post 5333 -

Hallo Vereinsmitglieder!


Also es geht dann nun los und ihr solltet ruhig eure Meinung dazu abgeben, auch wenn ihr selbst meint ihr hättet keine Ahnung davon, würde uns eure Meinung dazu doch sehr Interessieren. Denn es ist ja euer Verein und auch euer Forum! Die Möglichkeit mitzuwirken und auch eigene Vorschläge einzubringen habt ihr und solltet sie auch nutzen. Eventuell findet ihr noch Dinge die wir in der Vorarbeit vergessen haben oder eine Formulierung könnte besser sein.


LG, Mathias


Hallo Vereinsmitglieder!


Also es geht dann nun los und ihr solltet ruhig eure Meinung dazu abgeben, auch wenn ihr selbst meint ihr hättet keine Ahnung davon, würde uns eure Meinung dazu doch sehr Interessieren. Denn es ist ja euer Verein und auch euer Forum! Die Möglichkeit mitzuwirken und auch eigene Vorschläge einzubringen habt ihr und solltet sie auch nutzen. Eventuell findet ihr noch Dinge die wir in der Vorarbeit vergessen haben oder eine Formulierung könnte besser sein.


LG, Mathias



Post 5458 -

Hallo!


Na sieht fast so aus wenn wir da schon recht gute Vorarbeit geleistet hätten. Würde mich aber dennoch über weitere Kommentare freuen.


Wenn es dann nichts mehr weiteres gibt könnten wir darüber abstimmen.


LG, Mathias


Hallo!


Na sieht fast so aus wenn wir da schon recht gute Vorarbeit geleistet hätten. Würde mich aber dennoch über weitere Kommentare freuen.


Wenn es dann nichts mehr weiteres gibt könnten wir darüber abstimmen.


LG, Mathias



Post 5327 -

Liebe Leute, hier die Satzung unseres Vereins. Sie wurde so im Februar in Rohfassung beschlossen und in der letzten Zeit dann noch überarbeitet. Wenn Ihr Wünsche zur Änderung habt oder mit einzelnen Punkten nicht einverstanden seid, wir können gemeinsam diese Satzung hier diskutieren und einzelne Punkte anpassen. Voraussetzung, die Mehrheit ist mit Änderungen einverstanden. Die Satzung vom Februar gilt trotzdem vorläufig und wird im Sommer auf einer Mitgliederversammlung noch einmal bestätigt und beschlossen.


LG, Frank.


Hier also mal die Satzung:
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Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1.
1. Der Verein führt den Namen "eusozial Deutschland" e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2.
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes, Beobachtung & Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands sowie die Erforschung und Beobachtung von Ameisenarten aus anderen Regionen der Welt.
2. Der Verein will diese Grundsatzaufgabe aktiv unterstützen und setzt sich nachstehende Ziele:
1. Die Mitglieder des Vereins wollen die myrmecologische Forschung vorantreiben, sowie nach Möglichkeit ideell und finanziell fördern.
2. Den Arten- und Biotopschutz als Voraussetzung zur Erhaltung insbesondere von bedrohten Tierarten aktiv betreiben oder unterstützen. Damit will der Verein der praktischen Naturschutzarbeit dienen.
3. Unterstützung beim Ausbau der Bildungsarbeit, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und Laien durch projektorientierten Unterricht zur Förderung eines breiten Umweltbewusstseins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Materielle und finanzielle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Förderung der Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands nach den satzungsgemäßen Zielvorstellungen und zur Förderung des Vereinslebens eingesetzt.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3.
Mitgliedschaft des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
o natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
o juristische Personen
2. Über das schriftliche Aufnahmegesuch eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages und der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis im Internetauftritt des Vereins.
4. Juristische Personen haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen.
5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag an den Vorstand, solche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste für die Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna in Deutschland ausgezeichnet haben.
6. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder an die Satzung und alle satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden und verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. In allen Handlungen des Vereins gilt der Grundsatz der Förderung, der Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands.


§ 4.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod und durch Auflösung bei juristischen Personen.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3. Wenn ein Mitglied 2 Wochen nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung im Rückstand steht, kann es aus dem Verein durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hierüber ist ein schriftlicher Bescheid an das Mitglied zu geben.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder ehrenwidrige bzw. die Würde anderer Mitglieder oder des Vereins herabwürdigende Handlungen begangen wurden.


§5.
Finanzen des Vereins
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
o Mitgliederbeiträgen
o Spenden
o Förderzuwendungen
o Vermächtnissen u.a.
2. Zwecks Deckung der Ausgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, dessen Höhe für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein soll.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 1. Januar fällig und ist bis spätestens 31.01. des jeweiligen Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
4. Der Verein nimmt finanzielle und materielle Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen, soweit das mit den Interessen des Vereins in Übereinstimmung steht.


§ 6.
Verwaltung des Vereins
1. Organe des Vereins sind
o der Vorstand
o die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
o dem Vorsitzenden,
o dem stellvertretenden Vorsitzenden,
o dem Schatzmeister.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
o den Vorsitzenden oder
o den stellvertretenden Vorsitzenden oder
o den Schatzmeister.


§ 7.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter § 6 Abs. 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
2. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8.
Amtsdauer des Vorstandes
1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstandes aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl.
3. Die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer des Vorstandes kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes selbst oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei mindestens zweidrittel Mehrheit herbeigeführt werden.


§ 9.
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Vorstandssitzungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Bei Bedarf wird zu einer außerordentlichen Sitzung durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter eingeladen.
3. Der Vorstand bereitet alle Veranstaltungen des Vereins vor, insbesondere Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele vor.


§ 10.
Verwaltung des Vermögens
1. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet werden.
2. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
3. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.
4. Die Verwaltung des Vermögens und der Erträge erfolgt durch den Schatzmeister.


§ 11.
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung soll durch den geschäftsführenden Vorstand vorbereitet werden und sollte möglichst in den letzten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder per Aufruf im vereinseigenen Forum einen Monat vor dem Sitzungstermin.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
o die Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
o die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers,
o die Beratung über weitere Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins sowie den Jahresplan,
o der Beschluss der Wahlordnung,
o die Wahl des Vorstandes,
o die Beratung und der Beschluss des Jahreshaushaltsplanes,
o die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Mindestsatz),
o die Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
o die Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins.


§ 12.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Pflicht, die vom Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen.
4. Das Protokoll darüber ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Unterschriftsberechtigt für die Protokolle der Mitgliederversammlung sind
o der Versammlungsleiter und
o ein Vorstandsmitglied.


§ 13.
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Satzung erstellt: Kobern-Gondorf, den 06.02.2010
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Liebe Leute, hier die Satzung unseres Vereins. Sie wurde so im Februar in Rohfassung beschlossen und in der letzten Zeit dann noch überarbeitet. Wenn Ihr Wünsche zur Änderung habt oder mit einzelnen Punkten nicht einverstanden seid, wir können gemeinsam diese Satzung hier diskutieren und einzelne Punkte anpassen. Voraussetzung, die Mehrheit ist mit Änderungen einverstanden. Die Satzung vom Februar gilt trotzdem vorläufig und wird im Sommer auf einer Mitgliederversammlung noch einmal bestätigt und beschlossen.


LG, Frank.


Hier also mal die Satzung:
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Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1.
1. Der Verein führt den Namen "eusozial Deutschland" e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2.
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes, Beobachtung & Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands sowie die Erforschung und Beobachtung von Ameisenarten aus anderen Regionen der Welt.
2. Der Verein will diese Grundsatzaufgabe aktiv unterstützen und setzt sich nachstehende Ziele:
1. Die Mitglieder des Vereins wollen die myrmecologische Forschung vorantreiben, sowie nach Möglichkeit ideell und finanziell fördern.
2. Den Arten- und Biotopschutz als Voraussetzung zur Erhaltung insbesondere von bedrohten Tierarten aktiv betreiben oder unterstützen. Damit will der Verein der praktischen Naturschutzarbeit dienen.
3. Unterstützung beim Ausbau der Bildungsarbeit, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und Laien durch projektorientierten Unterricht zur Förderung eines breiten Umweltbewusstseins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Materielle und finanzielle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Förderung der Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands nach den satzungsgemäßen Zielvorstellungen und zur Förderung des Vereinslebens eingesetzt.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3.
Mitgliedschaft des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
o natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
o juristische Personen
2. Über das schriftliche Aufnahmegesuch eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages und der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis im Internetauftritt des Vereins.
4. Juristische Personen haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen.
5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag an den Vorstand, solche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste für die Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna in Deutschland ausgezeichnet haben.
6. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder an die Satzung und alle satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden und verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. In allen Handlungen des Vereins gilt der Grundsatz der Förderung, der Erhaltung und Erforschung der Ameisenfauna Deutschlands.


§ 4.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod und durch Auflösung bei juristischen Personen.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3. Wenn ein Mitglied 2 Wochen nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung im Rückstand steht, kann es aus dem Verein durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hierüber ist ein schriftlicher Bescheid an das Mitglied zu geben.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder ehrenwidrige bzw. die Würde anderer Mitglieder oder des Vereins herabwürdigende Handlungen begangen wurden.


§5.
Finanzen des Vereins
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
o Mitgliederbeiträgen
o Spenden
o Förderzuwendungen
o Vermächtnissen u.a.
2. Zwecks Deckung der Ausgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, dessen Höhe für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein soll.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 1. Januar fällig und ist bis spätestens 31.01. des jeweiligen Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
4. Der Verein nimmt finanzielle und materielle Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen, soweit das mit den Interessen des Vereins in Übereinstimmung steht.


§ 6.
Verwaltung des Vereins
1. Organe des Vereins sind
o der Vorstand
o die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
o dem Vorsitzenden,
o dem stellvertretenden Vorsitzenden,
o dem Schatzmeister.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
o den Vorsitzenden oder
o den stellvertretenden Vorsitzenden oder
o den Schatzmeister.


§ 7.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter § 6 Abs. 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
2. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8.
Amtsdauer des Vorstandes
1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstandes aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl.
3. Die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer des Vorstandes kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes selbst oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei mindestens zweidrittel Mehrheit herbeigeführt werden.


§ 9.
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Vorstandssitzungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Bei Bedarf wird zu einer außerordentlichen Sitzung durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter eingeladen.
3. Der Vorstand bereitet alle Veranstaltungen des Vereins vor, insbesondere Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele vor.


§ 10.
Verwaltung des Vermögens
1. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet werden.
2. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
3. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.
4. Die Verwaltung des Vermögens und der Erträge erfolgt durch den Schatzmeister.


§ 11.
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung soll durch den geschäftsführenden Vorstand vorbereitet werden und sollte möglichst in den letzten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder per Aufruf im vereinseigenen Forum einen Monat vor dem Sitzungstermin.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
o die Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
o die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers,
o die Beratung über weitere Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins sowie den Jahresplan,
o der Beschluss der Wahlordnung,
o die Wahl des Vorstandes,
o die Beratung und der Beschluss des Jahreshaushaltsplanes,
o die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Mindestsatz),
o die Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
o die Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins.


§ 12.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Pflicht, die vom Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen.
4. Das Protokoll darüber ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Unterschriftsberechtigt für die Protokolle der Mitgliederversammlung sind
o der Versammlungsleiter und
o ein Vorstandsmitglied.


§ 13.
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Satzung erstellt: Kobern-Gondorf, den 06.02.2010
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Post 5338 -

Genau. Lest es Euch durch und vllt. fällt Euch noch was ein.
Das Ganze macht einen etwas bürokratischen, komplizierten Eindruck, wie etwa der letzte Punkt :"Auflösung des Vereins". Aber so etwas muss in einer Vereins-Satzung nunmal geregelt sein und steht vor allem deshalb da.


LG, Frank.


Genau. Lest es Euch durch und vllt. fällt Euch noch was ein.
Das Ganze macht einen etwas bürokratischen, komplizierten Eindruck, wie etwa der letzte Punkt :"Auflösung des Vereins". Aber so etwas muss in einer Vereins-Satzung nunmal geregelt sein und steht vor allem deshalb da.


LG, Frank.



Post 5444 -

Ich find es ist so gut.
Nja soviel Ahnung hab ich davon nun auch wieder nicht :?


Ich find es ist so gut.
Nja soviel Ahnung hab ich davon nun auch wieder nicht :?



Post 5517 -

Hi,
habe leider auch so gut wie keine Ahnung davon. Steckt aber bestimmt viel Zeit dahinter :eh:


Gruß Philipp :think:


Hi,
habe leider auch so gut wie keine Ahnung davon. Steckt aber bestimmt viel Zeit dahinter :eh:


Gruß Philipp :think:



Post 5502 -



Spaß beiseite, ich hab auch keine Ahnung von Vereinssatzungen, aber ich finde sie bisher ziemlich gut!




Spaß beiseite, ich hab auch keine Ahnung von Vereinssatzungen, aber ich finde sie bisher ziemlich gut!



Post 5454 -

Das einzige was meinerseits anzumerken war, ist es, dass ich einen Rechtschreibfehler entfernte.


Das einzige was meinerseits anzumerken war, ist es, dass ich einen Rechtschreibfehler entfernte.



Post 5441 -

Hallo Liebe Vereinsmitglieder



Auch wenn es ein trockener Stoff ist, ein oder zwei Beiträge hätte ich nun doch erwartet.



LG
Holger


Hallo Liebe Vereinsmitglieder



Auch wenn es ein trockener Stoff ist, ein oder zwei Beiträge hätte ich nun doch erwartet.



LG
Holger